Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung ist die Grundlage jeden Handels von Dentists for Africa.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat den Namen „Dentists for Afrika e.V.“. Er hat seinen Sitz in 99610 Sömmerda, Bahnhofstr. 21 und ist beim Amtsgericht Sömmerda unter der Nummer VR 571 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Zweck des Vereins ist die zahnärztliche und medizinische Versorgung der armen Bevölkerungsschichten in Afrika durch praktische Arbeit vor Ort zu unterstützen, dies auch finanziell und materiell.
  2. Projekte, die dem Kampf gegen die Aids-Epidemie und der Prävention der HIV-Ausbreitung dienen, werden ebenso unterstützt. Eingeschlossen sind auch Selbsthilfegruppen HIV-Infizierter.
  3. Außerdem vermittelt der Verein Patenschaften zur Förderung bedürftiger afrikanischer Kinder, bevorzugt AIDS-Waisenkinder. Gefördert wird weiterhin die Berufsausbildung in afrikanischen Ländern, besonders zu Zahnärzten, Ärzten, Krankenschwestern, Zahnarzthelferinnen und Zahntechnikern.
  4. Die direkte finanzielle Unterstützung von Partnerorganisationen in Entwicklungsländern ist zur Umsetzung der gemeinsamen Projekte zulässig. Partnerorganisationen im Sinne dieser Satzung sind Non-Profit-Organisationen, die die gleichen oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein haben und die nach ähnlichen Grundsätzen wie gemeinnützige Organisationen in Deutschland geführt und bewirtschaftet werden.
  5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen sind in § 20 dieser Satzung enthalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/ innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/ der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
  2. Förderende Mitglieder können Einzelpersonen, Vereine oder Firmen werden, die mit ihrer Mitgliedschaft den Verein, ohne Verpflichtungen für diesen, über die normalen Mitgliedsbeiträge hinaus fördern wollen. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs.: 1
  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand jede Änderung der Adresse unverzüglich anzuzeigen.
  5. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Anerkennung schließt die Ordnungen grundsätzlich mit ein. Das Mitglied erhält mit Beitritt ein Exemplar der Satzung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Bei Minderjährigen ist die Erklärung durch mindestens einen gesetzlichen Vertreter abzugeben.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von vierzehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss schriftlich und binnen eines Monats nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
  4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrages erhoben werden. Hierzu ist die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel- Mehrheit erforderlich.
  4. Der Vorstand kann durch Vorstandsbeschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die Stundung ist zinslos.

§ 8 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

§ 9 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    - der 1.Vorsitzenden/ dem 1. Vorsitzenden
    - der 2. Vorsitzenden/ dem 2. Vorsitzenden
    - der Kassenwartin/ dem Kassenwart
    - und bis zu sechs weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorstand kann durch eine Generalsekretärin/ einen Generalsekretär erweitert werden.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    - die 1.Vorsitzende/der 1.Vorsitzende
    - die 2. Vorsitzende/der 2.Vorsitzende
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1.Vorsitzende/ den 1.Vorsitzenden oder die 2. Vorsitzende/ den 2. Vorsitzenden vertreten. Diese haben Einzelvertretungsbefugnis.
  5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
  2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereines gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Näheres regelt eine Wahlordnung, die durch die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit beschlossen wird. Das durch den alten Vorstand festgestellte vollständige Wahlergebnis sowie alle zukünftigen personellen Veränderungen des Vorstandes werden den Mitgliedern auf der Website des Vereins unter www.dentists-for-africa.org bekannt gegeben.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  4. Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Bei Bedarf können, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen, durch den Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei Zustimmung des Mitgliedes, wird die Einladung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse gesendet. Die Einladung und die Tagesordnung wird auch auf der Website des Vereins unter www.dentists-for-africa.org veröffentlicht.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Ebenso wird der Versammlungsort vom Vorstand bestimmt. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den ordentlichen Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Die Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
  3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
  2. - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
    - Entlastung und Wahl des Vorstands
    - Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
    - Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
    - Genehmigung des Haushaltsplans
    - die Bewilligung außerordentlicher, über die Festlegung im Haushaltsplan hinausgehender Ausgaben
    - die Höhe der Vergütung für Auslandseinsätze
    - Richtlinien zum Auslagenersatz
    - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, über die Auflösung des Vereins sowie über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung
    - Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    - Ernennung von Ehrenmitgliedern
    - Beschlussfassung über Anträge
  3. Im Übrigen kann die Mitgliederversammlung sämtliche Fragen der Vereinspolitik erörtern und beraten.

§ 15 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Dazu sind die schriftlichen Vollmachten spätestens am Tage der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen.
  3. Die Mitglieder des Vereines können anstelle der Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Dazu sind den Vereinsmitgliedern die Beschlusstexte mit Begründungen und den eingegangenen Stellungnahmen der Mitglieder zu übersenden. Für die Rücksendung der Beschlussvoten ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen, es sei denn, das Beschlussverfahren ist selbst mit vierwöchiger Frist angekündigt worden.
  4. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse gelten nur dann als gefasst, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und innerhalb der vierwöchigen Frist ihr Votum abgegeben haben. Die Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt des Umlaufbeschlusses sowie die abgegebenen Stimmen werden mit dem Beschlussergebnis bekannt gegeben.
  5. Beschlussanträge sind stets so zu formulieren, dass Sie eindeutig befürwortet oder abgelehnt werden können. Mehrere Beschlüsse in derselben Angelegenheit müssen so abgefasst werden, dass sich deren Verwirklichung nicht gegenseitig ausschließt.
  6. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung und in den Umlaufverfahren werden stets mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden stets wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.
  7. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit der Mehrheit von Zwei-Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Gegebenenfalls ist das Fortbestehen der Gemeinnützigkeit erneut zu prüfen und bestätigen zu lassen.
  8. ber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll über im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist über die Stimmabgabe sämtlichen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. Protokolle werden auf der Mitglieder-Website des Vereins unter www.dentists-for-africa.org veröffentlicht.

§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von Zwei-Drittel der anwesenden Mitglieder.

§ 17 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüferinnen/die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung der Kassenwart in/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 18 Ordnungen

  1. Der Verein kann sich Ordnungen geben. Diese werden von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel- Mehrheit genehmigt oder geändert.

§ 19 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (Aberkennung der Gemeinnützigkeit) ist das verbleibende Vermögen über die Stadt Sömmerda zur Förderung von Bildung und Erziehung kenianischer Waisenkinder aus dem Patenschaftsprojekt zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1.Vorsitzende/ der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/ der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/ Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 20 Erstattungen von Auslagen

  1. Der Verein kann für Vereinsmitglieder oder im Auftrag des Vereins tätige Nichtmitglieder, wenn es die finanziellen Mittel des Vereins erlauben, Zuschüsse zu freiwillig übernommenen Reisekosten, Unterbringungs- und Verpflegungsaufwendungen, die bei der Erfüllung von Vereinszwecken nach § 2 dieser Satzung entstehen, auf Antrag gewähren. Die Modalitäten eines Hilfseinsatzes werden vorab mit den Einsatzleistenden in Vertragsform geregelt.
  2. Zur Vereinfachung der Feststellung der tatsächlichen Aufwendungen können Pauschalsätze für Dienstreisen angewandt werden, die für die Lohnsteuer gültig sind. Diese gelten zugleich als Höchstsatz für Auslagenersatz.
  3. Über den Auslagenersatz entscheidet der Vorstand gemäß den auf der Mitgliederversammlung gefassten Richtlinien.
  4. Die Höhe von Auslagen und deren Entstehungsgrund sind stets in Schriftform bzw. durch Abrechnung nachzuweisen. Die Höhe von Vergütungen ist stets nach marktüblichen Kriterien unter Berücksichtigung der Qualifikation der Ausübenden, ortsüblichen Vergütung in Deutschland bzw. anderen europäischen Entsendungsländern, dem Anforderungsprofil der Tätigkeit in Relation zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen. Insbesondere sind unüblich hohe Vergütungen nicht zulässig.
  5. Der Verein ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, Mitarbeiter einzustellen. Diese können eine Vergütung erhalten, die für Art und Umfang ihrer Tätigkeit angemessen ist.

§ 21 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Den Organen des Vereins, deren Mitglieder oder für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecke zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 03.11.2012 beschlossen worden.

Dr. Hans-Joachim Schinkel
1. Vorsitzender